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DFB übt sich in Beliebigkeit

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Kommentar: Schmelzer-Freispruch im Licht der Willkür

Mit dem Freispruch für Marcel Schmelzer hat sich der DFB, sonst ein partout nicht von seinem hohen Ross zu stoßender Paragrafenreiter, einen Ruck gegeben.

Getreu dem Motto „Besser spät als nie“ reagierte der Fußballverband auf eine Fehlentscheidung, die so offensichtlich, so eklatant war, dass er für deren Korrektur sogar ein Heiligtum seines Regelwerks missachtete: Die Tatsachenentscheidung. Gibt es nach einer Partie Diskussionen über Schiedsrichter, wird die Tatsachenentscheidung gewöhnlich vorgeschoben, um Debatten über die Autorität der Unparteiischen im Keim zu ersticken. Der Schiedsrichter hat es im Spiel so wahrgenommen, also hat er auch korrekt entschieden. Eine verquere Argumentation, mit der letztlich der absurde Versuch unternommen wird, einen Fehler zu legitimieren, den jeder Fan, jeder Spieler und jeder Verantwortliche eigentlich erkannt hat.

DFB übt sich in Beliebigkeit

Das große Problem, mit dem der DFB seit Jahren kämpft, ist seine Beratungsresistenz. Die technischen Möglichkeiten, derart krasse Fehlinterpretationen wie die von Wolfgang Stark zu vermeiden, sind vorhanden. Kein Mensch spricht davon, künftig jedes Foulspiel stundenlang am Bildschirm zu analysieren. Es würde schon ausreichen, könnten Trainer – wie es in anderen Sportarten längst üblich ist – zwei- oder dreimal pro Spiel einen Videobeweis fordern. Ein vierter Offizieller steht ohnehin am Spielfeldrand, könnte problemlos die Fernsehbilder bewerten und den Hauptschiedsrichter gegebenenfalls verbessern.

Stattdessen üben sich die Fußball-Oberen lieber in Beliebigkeit. Als Lukas Podolski Anfang des Jahres wegen einer Tätlichkeit die Rote Karte sah, bezeugte hinterher gar Lewan Kobiaschwili, das vermeintliche „Opfer“, es sei nichts vorgefallen. Einen Freispruch gab es nicht, obwohl der DFB von einer Fehlentscheidung sprach. Sie sei lediglich nicht so offensichtlich gewesen. Eine skurille Begründung, die sicherlich nicht die Reputation der Schiedsrichter schützt, Spieler und Verein wenig hilft und die Sportgerichtsbarkeit im Licht der Willkür erscheinen lässt.

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